Ihr Immobilienmakler aus Stuttgart

Fehler bei Ihrer Wohnflächenberechnung?

28 Februar 2024

Sind Sie Eigentümer und möchten Ihre Immobilie rechtlich sicher verkaufen oder interessieren Sie sich für den Kauf einer Immobilie? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen, denn unser Expertenrat kann Ihnen entscheidende Vorteile bieten.

Bei der Erstellung von Exposés und der Berechnung von Wohnflächen schleichen sich häufig Fehler ein. Um Sie optimal auf den Verkauf Ihrer Immobilie oder den Kauf Ihres zukünftigen Zuhauses vorzubereiten, hat die PORTIMMO GmbH, Ihr erfahrener Immobilienmakler in Stuttgart, diesen informativen Artikel zusammengestellt.

Laut Wohnflächenverordnung werden folgende Räumlichkeiten vollständig zur Wohnfläche hinzugerechnet, während andere nur zur Nutzfläche zählen:

Zählen zur Wohnfläche:Zählen zur Nutzfläche:
WohnzimmerDachböden
SchlafzimmerHeizungs- und Kellerräume
KinderzimmerWaschküchen
GästezimmerAbstellkammern (im Keller oder DG)
KücheGaragen
EsszimmerTechnikräume
FlurSchornsteinschacht
SaunaFahrradabstellraum
Terrasse 25-50%Zubehörräume
Balkon 25 -50%Trockenräume
Loggia 50% 
Erker 
Souterrain bzw. Kellerwohnung mit Fenster und Deckenhöhe 
Schwimmbad 
Fitnessstudio 

sofern diese eine Mindestdeckenhöhe von > 2 Metern aufweisen. Bei Neubauten ist eine Deckenhöhe von mindestens 2,40 Metern erforderlich. Zusätzlich zählen Flure (vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen Allgemeinflur in Mehrfamilienhäusern) und interne Verkehrswege, sofern sie die gleiche Mindesthöhe aufweisen, vollständig zur Wohnfläche. Bei Räumen im Dachgeschoss zählt die vollständige Fläche, sofern sie höher als 2 m sind. Die Dachschrägen zwischen 1 m und 2 m werden nur zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet. Im Dachgeschoss muss die Deckenhöhe von 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorliegen, da dies sonst nicht als Wohnraum zu werten ist; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m werden nicht berücksichtigt.

Ausgebaute Kellerräume fließen in die Berechnung der Wohnfläche mit ein, sofern sie über ausreichend Fenster für genügend Tageslicht verfügen. Die Fensterfläche muss im Rohbau in manchen Bundesländern 1/10 der Wohnfläche entsprechen. Ein 1 m² großes Fenster reicht demnach für 10 m² Wohnraum. Unterschreitet die Fensterfläche diesen Wert, wird der Raum nicht zur Wohnfläche gezählt. Weiterhin ist eine Mindestdeckenhöhe im Keller von 2,40 Metern in Mehrfamilienhäusern und 2,30 Metern in Ein- und Zweifamilienhäusern erforderlich. Für ältere Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine absolute Mindestgrenze von 2,20 Metern, wobei Werte darunter eine Genehmigung durch das Landesbauamt erfordern. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mindestens 1,3 m unter der Kellerdecke liegen. Für Terrassen, Balkone oder Loggien, die nicht überdacht sind und/oder zur Straßenseite liegen, erfolgt eine Anrechnung von 25 % zur Wohnfläche. Liegen diese jedoch nicht zur Straßenseite und sind überdacht, werden sie zu 50 % angerechnet.

Unbeheizte Wintergärten werden mit 50 %, beheizte Wintergärten hingegen vollständig zur Wohnfläche gezählt.

Für eine sichere Abwicklung beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie, beraten wir, Ihr Immobilienmakler Stuttgart, Sie gerne ausführlich.

Kontaktieren Sie uns unter info@portimmo.de oder rufen Sie an unter 0711 340 329 40. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich den besten Service rund um Ihre Immobilie in Stuttgart.

Sie haben Fragen oder wollen den Wert Ihrer Immobilie wissen?

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